grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung | Strassenverkehrsrecht
Dispositiv
- Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
- Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.00 und einer Verbindungs- busse von Fr. 800.00.
- a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB). b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus: a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’000.00; b) den Gerichtskosten von Fr. 2’710.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen); trägt die Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft. Kantonsgericht Schwyz 35
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’570.00 (inkl. Kosten für die Anklagevertretung von Fr. 800.00 sowie der Entschädigung für den Sachverständigen von Fr. 570.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Voll- zug), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/R), elektronisch an die KOST (Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 30. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 7. Februar 2023 STK 2022 10 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Reto Fedrizzi, Dr. Stephan Zurfluh und Pius Schuler, a.o. Gerichtsschreiber MLaw Alen Draganovic. In Sachen A.________, Beschuldigte und Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Geschwindigkeitsüberschreitung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
9. Februar 2022, SEO 2021 22);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (seit 1. Januar 2021: Staatsanwalt- schaft des Kantons Schwyz) überwies der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz nach Einsprache der Beschuldigten den Strafbefehl vom 28. Oktober 2020 als Anklage wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG durch Geschwindigkeitsüberschreitung (Vi-act. 1 und 2), gestützt auf folgenden Sachverhalt (Vi-act. 2): Am 13.06.2020, ca. 22.48 Uhr, lenkte A.________ in Arth, Zugerstrasse 100, Fahrtrichtung Walchwil, den Personenwagen der Marke Mercedes- Benz mit den Kontrollschildern SZ xx bei einer signalisierten Geschwin- digkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h, bzw. unter Abzug der Toleranz von 5 km/h mit einer strafbaren Geschwindigkeits- überschreitung von 26 km/h. Dadurch gefährdete sie die Sicherheit ande- rer Verkehrsteilnehmer ernsthaft. A.________ kümmerte sich nicht darum, wie schnell sie hätte fahren dür- fen und nahm damit sowohl die Geschwindigkeitsüberschreitung als auch die dadurch hervorgerufene ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf. B. Mit begründetem Urteil vom 9. Februar 2022 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 26):
1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen gro- ben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisier- ten Höchstgeschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.00 und einer Ver- bindungsbusse von Fr. 800.00.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Ver- bindungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
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4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’000.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2’710.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen); trägt die Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
5. [Rechtsmittelbelehrung].
6. [Zufertigung]. C. Die Beschuldigte meldete am 15. Februar 2022 die Berufung an (Vi- act. 24; KG-act. 2) und beantragte mit Berufungserklärung vom 5. April 2022 was folgt (KG-act. 5):
1. Es seien die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei die Beschuldigte A.________ vom Vorwurf der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV freizusprechen.
2. Es sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und A.________ sei für die Kosten der erbetenen Verteidigung im erst- instanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und A.________ sei für die Kosten der erbetenen Vertei- digung im Berufungsverfahren zu entschädigen. Überdies stellte die Beschuldigte den Beweisantrag, L.________, Forensi- sches Institut Zürich, sei als sachverständiger Zeuge zu befragen (KG-act. 5), der mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 gutgeheissen wurde (KG-act. 10). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 7. April 2022 die Durch- führung einer mündlichen Berufungsverhandlung, da der persönliche Eindruck der Beschuldigten unerlässlich und deren Anwesenheit daher erforderlich sei
Kantonsgericht Schwyz 4 (KG-act. 7). An der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2023 hielt die Be- schuldigte an ihren Anträgen fest (KG-act. 18/2). Zudem stellte sie den Bewei- santrag, es seien die in die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte invol- vierten Mitarbeiter des Polizeipostens M.________, insbesondere die Kan- tonspolizisten N.________ und O.________ als Zeugen einzuvernehmen und es sei der Beschuldigten und der Verteidigung ein Teilnahme- und Fragerecht zu gewähren (KG-act. 18/1), was die Strafkammer ablehnte (KG-act. 18, S. 2 unten). Die Anklagebehörde beantragte die Abweisung der Berufung unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschuldigte (KG-act. 18/4);- und in Erwägung:
1. Die Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass am 13. Juni 2020 um ca. 22:48 Uhr in Arth, Zugerstrasse 100, Fahrtrichtung Walchwil, eine Person mit dem Personenwagen der Marke Mercedes-Benz mit den Kontrollschildern SZ xx bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 50 km/h mit einer Ge- schwindigkeit von 81 km/h fuhr, bzw. dass es unter Abzug der Toleranz von 5 km/h zu einer strafbaren Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h kam. Sie bestreitet indessen ihre Täterschaft.
2. a) Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zusammenfassend, verschiedene Indizien würden auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Die weibli- che Person auf dem Foto der Geschwindigkeitsmessanlage (nachfolgend „Radarfoto“) weise eine deutliche Ähnlichkeit mit der Beschuldigten auf und weder das Gericht noch das Forensische Institut Zürich hätten identitätsaus- schliessende Merkmale festgestellt. Halter des Fahrzeugs sei der Ehemann der Beschuldigten, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebe und der als Lenker ausser Betracht falle. Anhaltspunkte, dass andere Personen mit der Beschuldigten und deren Ehemann im gemeinsamen Haushalt leben würden
Kantonsgericht Schwyz 5 oder Zugriff auf das Fahrzeug hätten, lägen nicht vor. Die gemeinsamen, be- reits von zu Hause ausgezogenen Töchter könnten als Täterinnen ausge- schlossen werden, weil sie jünger seien als die Person auf dem Radarfoto und identitätsausschliessende Merkmale aufweisen würden. Alsdann seien weder entlastende Indizien noch Hinweise auf eine andere Täterschaft – die überdies ebenfalls eine derartige Ähnlichkeit mit der Person auf dem Radarfoto aufwei- sen müsste wie die Beschuldigte – vorhanden. Sämtliche einvernommenen Personen hätten die Aussage komplett verweigert. Sie hätten weder die Täterschaft ausdrücklich in Abrede gestellt noch irgendwelche entlastenden Momente vorgebracht. Aufgrund dessen sei die Vorinstanz insgesamt ohne Zweifel von der Täterschaft der Beschuldigten überzeugt.
b) Dagegen bringt die Beschuldigte zusammenfassend vor, sie sei in der Strafuntersuchung von niemandem als Lenkerin identifiziert oder verwertbar belastet worden. Die angeblichen Wahrnehmungen der Polizeibeamten im Polizeirapport seien nicht verwertbar. Entgegen den vorinstanzlichen Erwä- gungen beziehe sich die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung jeweils auf Sachverhalte, bei denen die beschuldigte Person auch faktisch Halterin des Fahrzeugs sei. Die Beschuldigte sei jedoch nicht Halterin des geblitzten Fahrzeugs, sondern zweier komplett anderer Fahrzeuge. Bloss die Ehefrau des Halters zu sein, reiche nicht aus, um sie zur Täterin zu machen. Ferner widerspreche die Vorinstanz dem morphologischen Untersuchungsbericht, wenn sie ausführe, die Qualität des Radarfotos sei gut. Der Gutachter sei denn auch zum Schluss gekommen, nur wenige Merkmale zwischen dem Ra- darfoto und den Vergleichsfotos seien überhaupt vergleichbar und diese seien zudem als grossflächig und wenig individualisierend zu qualifizieren, weshalb eine Aussage zur Personenidentität nicht mit der erforderlichen Genauigkeit möglich sei. Die Vorinstanz weiche von den Erkenntnissen des Gutachters ohne stichhaltige Gründe ab, womit sie Beweiswürdigungsregeln verletze und verkenne, dass der Gutachter die Frage nach der Identität der fahrzeuglen- kenden Person nach wissenschaftlich erfolgter Beurteilung als nicht ent-
Kantonsgericht Schwyz 6 scheidbar beantwortete. Darüber hinaus seien die von der Vorinstanz heran- gezogenen Vergleichsmerkmale nicht zweckdienlich und ihre Beschreibungen der identitätsbestimmenden Merkmale nicht nachvollziehbar. Sowohl die Wür- digung der Fotos als auch des Gutachtens lasse Zweifel offen, ob am Steuer tatsächlich die Beschuldigte gewesen sei. Es sei nicht Aufgabe der Beschul- digten, potentielle Täterinnen zu nennen, doch gebe es verschiedene Lenke- rinnen, insbesondere auch die Töchter der Beschuldigten, die nicht ausge- schlossen werden könnten. Die Vorinstanz lege es ausserdem unzulässiger- weise belastend aus, dass die Beschuldigte und ihre Familie von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätten (zum Ganzen KG- act. 18/2 sowie KG-act. 18, S. 8 f. und S. 11).
c) Die Staatsanwaltschaft folgt in ihren Ausführungen im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. KG-act. 18/4).
3. a) Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unü- berwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günsti- geren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Der mit Art. 10 Abs. 3 StPO opera- tionalisierte verfassungsmässige Grundsatz „in dubio pro reo“ verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Be- weise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldig- te Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen wer- den kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der ande- ren Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen. Relevant sind mit- hin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 144 IV 345, E. 2.2.1 m.w.H.; BGer Urteil
Kantonsgericht Schwyz 7 6B_1395/2019 vom 3 Juni 2020, E. 1.1 m.w.H.). Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichti- gen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Ange- klagten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGer Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017, E. 13.1). Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber ent- scheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172, E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, son- dern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wis- senschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1 m.w.H.).
b) Das Schweigen der beschuldigten Person schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn sie aufgrund der gesamten Beweis- und Indizien- lage nicht zweifelhaft ist (BGer Urteile 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019, E. 1.4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010, E. 2). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indi- zien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz nicht anwend- bar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemei- nen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direk- ten Beweis gleichgestellt (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.4 m.w.H.; BGer Urteil 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017, E. 2.4).
c) Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen kann sich die Täterschaft gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus einer Gesamtheit von Indi-
Kantonsgericht Schwyz 8 zien ergeben, insbesondere aus der Ähnlichkeit zur Person auf dem Radarfo- to, der Haltereigenschaft bzw. wirtschaftlichen Berechtigung am Fahrzeug und dem Aussageverhalten. Ebenfalls mitberücksichtigt werden kann, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach das Fahrzeug von einer anderen Person beansprucht wurde. Das Sachgericht kann die zur Entlastung vorge- brachte Behauptung der beschuldigten Person, nicht diese, sondern eine drit- te Person habe das Tatfahrzeug gelenkt, aufgrund der konkreten Fallumstän- de als unglaubhaft würdigen (BGer Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.1, 1.3.1 f. und 2.1.1 f.; 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.3 f.; 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020, E. 1.3; 6B_525/2019 vom 23. Ok- tober 2019, E. 3.3; 6B_820/2009 vom 12. November 2009, E. 2.4; vgl. BEK 2017 78 vom 2. Januar 2018, E. 3f).
4. a) Aufgrund des Fallprotokolls und des darin enthaltenen Radarfotos ist erstellt und von der Beschuldigten unbestritten, dass es am 13. Juni 2020 um ca. 22:48 Uhr innerorts auf der Zugerstrasse 100 in Arth in Fahrtrichtung Walchwil bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zur ge- nannten Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem besagten Personenwagen kam (U-act. 8.1.04; vgl. E. 1). Dasselbe gilt für den Umstand, dass P.________, der Ehemann der Beschuldigten, Halter des betroffenen Fahr- zeugs ist (U-act. 8.1.01; angef. Urteil, E. 1.2.3).
b) In Bezug auf die Frage der Täterschaft würdigte die Vorinstanz zunächst das in den Akten liegende Radarfoto (U-act. 8.1.04 f.) und verglich dieses mit dem Führerausweisfoto der Beschuldigten (U-act. 8.1.06), den Vergleichsfotos der Beschuldigten vom Forensischen Institut Zürich (U-act. 11.0.03, S. 5) so- wie dem persönlichen Eindruck, den die Vorinstanz an der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2022 von der Beschuldigten erhielt (angef. Urteil, E. 1.2.4- 1.2.6). Sie erkannte dabei insoweit Ähnlichkeiten, als es sich bei der Person auf dem Radarfoto um eine Frau handle und sowohl diese als auch die Be- schuldigte eine markante Augenbrauenform (Bogen), dunkle Augen, eine ho-
Kantonsgericht Schwyz 9 he Stirn, keine Stirnfransen, eine unten eher rundliche Nase, dunkle Haare sowie eine ähnliche Ohrkontur hätten und keine Brille trügen. Das Radarfoto zeige ausserdem keine alte Person mit grauen Haaren oder runzligem Gesicht und aufgrund der Gesichtszüge könne auch eine junge Erwachsene als Len- kerin ausgeschlossen werden, weshalb die Beschuldigte mit Jahrgang yy in den Altersbereich der Lenkerin auf dem Radarfoto falle. Ferner sei die Lenke- rin auf dem Radarfoto je nach Sitzhöhe als eher klein bis maximal mittelgross einzustufen, weil die Kopfstütze weit über den Kopf der Lenkerin hinausrage und ihr Hals vom Armaturenbrett verdeckt werde, womit sich auch die Grös- seneinstufung mit derjenigen der Beschuldigten, die an der Hauptverhandlung im Vergleich zu den übrigen Anwesenden eher klein erschien, decke (an- gef. Urteil, E. 1.2.4-1.2.6). aa) Die Beschuldigte erachtet die Qualität des Radarfotos als zu schlecht, um irgendwelche Merkmale der Lenkerin beschreiben zu können. Bei der vor- liegenden Bildqualität würden alle Augenfarben dunkel erscheinen. Eine Frisur könne täglich gewechselt und eine Brille durch Kontaktlinsen ersetzt werden, weshalb diese Merkmale zur Beschreibung nicht zweckdienlich seien. Dass die Nase rundlich erscheine, könne ebenfalls nicht bestätigt werden, weil die Lenkerin die Hand über den Mund an die Nase halte und damit potentiell auch deren Form verändere. Zur Haarfarbe lasse sich schlicht nichts sagen. Die Haare würden im Dunkel des Hintergrunds völlig untergehen und es würden ohnehin sämtliche Haarfarben, ausser weisse bzw. hellblonde Haare, bei die- ser Bildqualität dunkel erscheinen. Ferner seien die Konturen des rechten Ohrs nicht erkennbar. Eine Kopfstütze sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb auch deren Höhe nicht eingeschätzt werden könne. Weil zudem die Sitzhöhe nicht bekannt sei, könne die Grösse der Lenkerin nicht festgestellt werden. Auch der Sachverständige habe nichts zur Augen- oder Haarfarbe und auch nichts zur Grösse der auf dem Radarfoto abgebildeten Person sagen können (zum Ganzen, KG-act. 18/2, N 23 ff., sowie KG-act. 18, S. 8 f.).
Kantonsgericht Schwyz 10 bb) Vorab ist festzuhalten, dass der Sachverständige an der Berufungsver- handlung vom 7. Februar 2023 zu Protokoll gab, sie seien in der Untersu- chung zum Schluss gekommen, das Radarfoto sei von schlechter bis mittlerer Qualität. Zwar handle es sich vergleichsweise um eine schlechte Qualität, doch sei diese noch ausreichend für eine Bewertung. Sie hätten oft Mess- bilder, bei denen überhaupt keine Merkmale beschreibbar seien. Dies sei vor- liegend nicht der Fall. Es sei ein kleiner Merkmalkomplex vorhanden, der habe beschrieben und gegenübergestellt werden können. Von einer zu schlechten Qualität würde er daher nicht sprechen, da er ansonsten gar nicht erst einen Bericht verfasst hätte (KG-act. 18, Ziff. 7.2., Fragen 10-12). Dem Vorbringen der Beschuldigten, die Qualität des Radarfotos lasse es nicht zu, irgendwel- che Merkmale zu beschreiben, kann mithin nicht gefolgt werden. Der Sach- verständige führte denn auch konkret aus, welche Merkmale beschreibbar seien (KG-act. 18, S. 6 oben). Dies seien bei der Gesichtsumrissform der Ver- lauf der Stirnkontur, die Ausladung der Jochbögen, die Ausladung der Unter- kieferwinkel sowie die Haarlinien. In der Augenregion seien es Form und Wuchs der Augenbrauen und die Lidspalte vom jeweiligen Auge, ferner in der Nasenregion die Nasenwurzel sowie der Nasenrücken im oberen Teil und in der Ohrregion die Ohrumrissform, soweit sie qualitativ beurteilbar sei (KG- act. 18, S. 6 oben). Beim Vergleich der fahrzeuglenkenden Person auf dem Radarfoto (U- act. 8.1.04 f.) mit den Vergleichsbildern der Beschuldigten im Untersuchungs- bericht des Forensischen Instituts Zürich (U-act. 11.0.03, Ziff. 4.2 und 5.1) fällt zunächst auf, dass sowohl die Person auf dem Radarfoto als auch die Be- schuldigte ein eher rundliches Gesicht mit einer hohen Stirn aufweisen. Die Grössenverhältnisse der sichtbaren Kopfteile und deren Form erscheinen im Wesentlichen gleich. Es besteht eine deutliche Ähnlichkeit in Bezug auf den Verlauf der Stirnkontur und die Ausladung der Jochbögen sowie Unterkiefer- winkel. Die Haarlinien verlaufen ebenfalls sehr ähnlich mit einer Ausnahme bei dem umgangssprachlich als Geheimratsecke bezeichneten leicht zurückra-
Kantonsgericht Schwyz 11 genden Haaransatz der Beschuldigten an der rechten Kopfseite, der auf dem aus einem ähnlichen Winkel aufgenommenen Vergleichsfoto (U-act. 11.0.03, Ziff. 4.2 und 5.1) ein wenig ausgeprägter erscheint als bei der Person auf dem Radarfoto. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschuldigte ihre Haare auf dem Vergleichsbild von der Geheimratsecke an der rechten Kopfseite aus über die linke Stirn- und Kopfseite gekämmt trug. Die auf dem Radarfoto ab- gebildete Person hingegen trug ihre Haare offenbar auf beiden Kopfseiten gleichmässig hinter die Ohren geklemmt, da sowohl die Stirn nicht abgedeckt als auch das rechte Ohr grossteils sichtbar ist. Die Haare deckten deshalb eine allfällige Geheimratsecke bei der fahrzeuglenkenden Person zumindest teilweise ab. Würde die Beschuldigte ihre Haare auf der rechten Kopfseite oberhalb der Geheimratsecke hinter das rechte Ohr klemmen, so würden die- se ihre rechte Geheimratsecke ebenfalls zumindest teilweise abdecken, womit die Haare der beiden Personen vom Ansatz an der Stirn bis zum rechten Ohr praktisch identisch verlaufen würden, was beim Vergleichsbild (U-act. 11.0.03, Ziff. 5.1) leicht zu erkennen ist. In der Augenregion ist ersichtlich, dass Form und Position der Augen sowie deren Abstand zueinander und auch die Ab- stände von den Augen zum rechten Ohr sowie zur Nase der fahrzeuglenken- den Person denjenigen der Beschuldigten ziemlich genau entsprechen. Eine deutliche Ähnlichkeit ist ferner in Bezug auf Form und Position der Lidspalten, insbesondere der auf dem Radarfoto etwas besser ersichtlichen linken Lid- spalte, zu erkennen. Die Augenbrauen weisen bei beiden Personen einen markanten Bogen auf, wie die Vorinstanz bereits feststellte. Auf dem Ver- gleichsbild der Beschuldigten ist dieser jedoch flacher. Es ist aber zu berück- sichtigen, dass die fahrzeuglenkende Person die Augenbrauen hochzog, wo- von auch die Beschuldigte ausgeht (KG-act. 18, S. 11) und was zum Beispiel an einem überraschenden Blitzlicht der Geschwindigkeitsmessanlage gelegen haben könnte Bezüglich Wuchs der Augenbrauen ist festzuhalten, dass diese bei beiden Personen in ähnlicher Weise zur Gesichtsmitte hin dicker und dich- ter werden und nach aussen hin ausdünnen. In der Nasenregion ist erkenn- bar, dass die Nasenwurzel und der obere Teil des Nasenrückens eine ähnli-
Kantonsgericht Schwyz 12 che Position, Form und Grösse haben. Die Nasenspitze der fahrzeuglenken- den Person ist hingegen nicht deutlich zu sehen, weil sie ihre Hand davorhält bzw. sich an den Nasen-/Mundbereich fasst. In der Ohrregion ist auf dem Ra- darfoto das rechte Ohr der fahrzeuglenkenden Person grossteils ersichtlich (vgl. insbesondere U-act. 8.1.05). Dieses zeigt eine erhebliche Ähnlichkeit in Bezug auf Grösse, Form und Winkel zum rechten Ohr der Beschuldigten. Darüber hinaus ist zu erkennen, dass das rechte Ohr bei beiden Personen von den vor dem Ohr beim Schläfenbein befindlichen Haaren leicht abgedeckt wird, obwohl sie sowohl bei der Beschuldigten auf dem Vergleichsfoto als auch bei der fahrzeuglenkenden Person auf dem Radarfoto hinter das rechte Ohr geklemmt sind (siehe U-act. 11.0.03, Ziff. 5.1). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten lässt sich darüber hinaus auch auf einem Graustufenfoto erkennen, ob eine Person eher dunkle oder eher helle Augen und Haare hat, auch wenn die Farbe nicht bestimmt werden kann. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Ausführungen des Sachver- ständigen, wonach keine Farbinformationen im Messbild vorhanden seien (KG-act. 18, S. 5 unten). Auf dem Radarfoto ist deutlich zu erkennen, dass die fahrzeuglenkende Person dunkle Haare hat, insbesondere, wenn man den Hell-Dunkel-Kontrast entlang der Haarlinie zwischen Gesicht und Haaren ver- gleicht (U-act. 8.1.04 f.; U-act. 11.0.03, Ziff. 5.1). Die Graustufe der Haare ent- spricht ferner ungefähr derjenigen der Augen. Im Vergleich dazu erscheinen die Augenbrauen etwas heller. Dies trifft alles auch bei der Beschuldigten zu, was sowohl auf den Vergleichsbildern im Untersuchungsbericht als auch auf ihrem Führerausweisfoto ersichtlich ist (U-act. 8.1.06; U-act. 11.0.03, Ziff. 4.2). Des Weiteren ist entgegen der Ansicht der Beschuldigten auf dem Radarfoto in U-act. 8.1.05 die Kopfstütze der fahrzeuglenkenden Person zumindest grob zu erkennen; ebenso dass diese fast zur Hälfte über den Kopf der fahrenden Person ragt. Zudem sieht die abgebildete Person nur knapp über das Lenk- rad. Sogar ihre Schultern werden vom Armaturenbrett abgedeckt. Unabhängig davon, wie hoch der Sitz eingestellt ist, kann es sich daher nur um eine kleine
Kantonsgericht Schwyz 13 bis maximal mittelgrosse Person handeln. Die Vorinstanz stufte die Beschul- digte aufgrund ihres unmittelbaren Eindrucks an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung als eher klein ein (angef. Urteil, E. 1.2.6). Dieser Einstufung schliesst sich die Berufungsinstanz aufgrund der eigenen Wahrnehmungen an der Berufungsverhandlung an, womit auch die Grösse der Beschuldigten un- gefähr derjenigen der auf dem Radarfoto abgebildeten Person entspricht. Dass der Sachverständige an der Berufungsverhandlung keine Ausführungen zur Grösse machen konnte, hilft der Beschuldigten nicht weiter, da er selbst zu Protokoll gab, die Grösse der Person sei kein anthropologisches Merkmal der Gesichtsmorphologie (KG-act. 18, S. 5 unten). Letztlich ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Person auf dem Radarfoto aufgrund ihrer Gesichtszü- ge und mangels Anzeichen eines höheren Alters wie weisse Haare oder falti- ge Haut eher einer Person mittleren Alters gleicht als einer jungen Erwachse- nen oder einer betagten Person, womit sie auch in den Altersbereich der Be- schuldigten mit Jahrgang yy fällt. cc) In Anbetracht der vorangehenden Erwägungen stellt die Berufungsin- stanz eine deutliche Ähnlichkeit zwischen der fahrzeuglenkenden Person und der Beschuldigten fest und dies nicht nur in Bezug auf die einzeln genannten Merkmale, sondern auch bei Betrachtung der gegenübergestellten Bilder von fahrzeuglenkender Person und der Beschuldigten in ihrer Gesamtwirkung (siehe U-act. 11.0.03, Ziff. 5.1). Die vereinzelten Abweichungen lassen sich erklären und sind ohnehin nicht derart gross, als dass sie als identitätsaussch- liessend qualifiziert werden könnten. Die Einwände der Beschuldigten gegen die Erwägungen der Vorinstanz betreffend Frisur, Brille und rundliche Nase (siehe E. 4b/aa) ändern daran aufgrund der übrigen Ähnlichkeiten nichts. Dennoch ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nicht vorbringt, sie benötige eine Brille zum Autofahren, trage eine solche beim Autofahren zumindest ge- legentlich oder habe zum vorliegend relevanten Tatzeitpunkt entgegen den Erwägungen der Vorinstanz Stirnfransen getragen. Dies ist denn auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die genannten Einwände der Beschuldigten sind
Kantonsgericht Schwyz 14 daher nicht von konkreter Relevanz. Darüber hinaus räumt sie ein, wie es be- reits die Vorinstanz feststellte, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto um eine Frau handelt (KG-act. 18, S. 9, Einschub 8). Dem ist beizupflichten, weil die auf dem Radarfoto abgebildete Person eher weibliche als männliche Züge aufweist. Dass eine männliche Person das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe oder männliche Personen als potentielle Täter überhaupt in Fra- ge kämen, bringt die Beschuldigte denn auch nicht vor (vgl. E. 4d/dd). Merk- male, welche die Identität der Beschuldigten mit der fahrzeuglenkenden Per- son konkret ausschliessen würden, sind weder auf den Vergleichsfotos des Untersuchungsberichts des Forensischen Instituts Zürich oder auf dem Füh- rerausweisfoto der Beschuldigten (U-act. 8.1.06) aufzufinden noch waren sol- che für die Berufungsinstanz aufgrund des persönlichen Eindrucks der Be- schuldigten an der Berufungsverhandlung zu erkennen. Zu demselben Ergeb- nis kam denn auch das Forensische Institut Zürich im Untersuchungsbericht. Auch wenn es darin festhielt, dass eine Aussage zur Personenidentität mit dem Radarfoto nicht mit der notwendigen Genauigkeit möglich sei (U- act. 11.0.03, Ziff. 6), ist die Ähnlichkeit der beiden Personen dennoch als Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten zu werten (siehe dazu ausführlich E. 4c/bb).
c) Die Vorinstanz erwog betreffend den Untersuchungsbericht des Foren- sischen Instituts Zürich, dieser habe keine die Identität ausschliessenden Merkmale gefunden und stehe nicht im Widerspruch zu der von der Vor- instanz festgestellten Ähnlichkeit (angef. Urteil, E. 1.2.7). aa) Dagegen bringt die Beschuldigte vor, die Vorinstanz setze sich ohne stichhaltige Gründe über das Gutachten hinweg. Sie verkenne, dass der Gut- achter die Frage nach der Identität der fahrzeuglenkenden Person nach wis- senschaftlich erfolgter Beurteilung als nicht entscheidbar beantwortet habe. Dennoch habe die Vorinstanz das Gutachten belastend verwertet (KG- act. 18/2, N 20-22 und 34 ff.).
Kantonsgericht Schwyz 15 bb) Vorderhand ist festzuhalten, dass es sich beim Untersuchungsbericht des Forensischen Instituts Zürich (U-act. 11.0.03) lediglich um eine Vorabsich- tung handelt und keine detaillierte morphologische Analyse erfolgte, was der Sachverständige auch an der Berufungsverhandlung festhielt (vgl. U- act. 11.0.03, Ziff. 7; vgl. KG-act. 18, S. 4, Frage 8). Für die Bewertung der Identitätsfrage in Vorabsichtung würden morphologische Merkmale einer ab- gebildeten unbekannten Person mit den morphologischen Merkmalen der ebenfalls bildlich dargestellten Vergleichsperson visuell sowie gegebenenfalls über Proportionsuntersuchungen verglichen und es werde mittels einer ganz- heitlichen Beurteilung auf Formengleichheit bzw. Formenabweichung geprüft. Dabei beschränke sich der morphologische Vergleich ausschliesslich auf Ge- sichtsmerkmale, die an der unbekannten Person mit der nötigen Genauigkeit beurteilt werden könnten (U-act. 11.0.03, Ziff. 3.1). Da keine detaillierte mor- phologische Analyse der Gesichtsmerkmale erfolge, werde bei der Befundbe- wertung lediglich eine Tendenz formuliert (U-act. 11.0.03, Ziff. 3.3). Diese gliedere sich in die folgenden drei Stufen: „Spricht eher für Identität“, „Eine Tendenz ist nicht entscheidbar“ und „Spricht eher für Nichtidentität“ (U- act. 11.0.03, S. 4 oben). Die Vorabsichtung wurde im Ergebnis mit „Eine Ten- denz ist nicht entscheidbar“ bewertet, weil keine die Identität ausschliessen- den, morphologischen Ausprägungsunterschiede hätten festgestellt werden können, jedoch auch nur wenige Merkmale vergleichbar und diese zudem als grossflächig und wenig individualisierend eingeschätzt worden seien, sodass eine Aussage zur Personenidentität nicht mit der notwendigen Genauigkeit möglich sei (U-act. 11.0.03, Ziff. 6 und 8). Aus dem Untersuchungsbericht ergibt sich weder, welche konkreten Merkma- le verglichen, noch, wie diese im Einzelnen bewertet wurden. Entsprechend finden sich darin auch keine Ausführungen zur Ähnlichkeit der beschreibbaren Gesichtsmerkmale zwischen der auf dem Radarfoto abgebildeten Person und der Beschuldigten. An der Berufungsverhandlung legte der Sachverständige jedoch dar, welche Merkmale auf dem Radarfoto beschreibbar seien (siehe
Kantonsgericht Schwyz 16 E. 4b/bb). Ferner erklärte er, was unter Ausprägungsunterschieden bzw. Merkmalsdifferenzen zu verstehen sei (KG-act. 18, S. 4, Frage 8). Grundsätzlich gehe es um Merkmale, die am Beweisbild einwandfrei festge- stellt werden könnten und die eine Formabweichung aufweisen würden. Eine Merkmalsabweichung wäre beispielsweise eine andere Ausprägung des Kie- ferwinkels oder ein anderer Verlauf des Nasenrückens, des Naseneinzugs und Ähnliches (KG-act. 18, S. 4, Frage 8). Er bestätigte ausserdem, dass sie im Rahmen der Vorabsichtung zwar zum Schluss gekommen seien, weder die Identitäts- noch die Nichtidentitätshypothese könne bevorzugt werden, doch hätten sie dennoch keine ausschliessenden Merkmalsdifferenzen festgestellt (KG-act. 18, S. 3 f., Frage 4). Der Untersuchungsbericht lässt mithin lediglich den Schluss nicht zu, dass allein aufgrund der beschreibbaren Gesichts- merkmale die Identität der Beschuldigten mit der auf dem Radarfoto abgebil- deten Person feststehe. Hingegen schliesst er weder erkennbare Ähnlichkei- ten in Bezug auf die beschreibbaren Gesichtsmerkmale oder in Bezug auf andere Merkmale der Beschuldigten und der fahrzeuglenkenden Person noch die Täterschaft der Beschuldigten aus. Er stellt zudem ausdrücklich keine ausschliessenden Merkmalsdifferenzen fest, was sowohl mit den Erwägungen der Vorinstanz (angef. Urteil, E. 1.2.6 f.) als auch denjenigen der Berufungsin- stanz übereinstimmt (siehe E. 4b/cc). Der Untersuchungsbericht entlastet die Beschuldigte mithin nicht. Mit anderen Worten setzte sich die Vorinstanz nicht über den Untersuchungsbericht hinweg, wenn sie eine deutliche Ähnlichkeit zwischen der Beschuldigten und der fahrzeuglenkenden Person feststellte und zusammen mit den übrigen Indizien auf die Täterschaft der Beschuldigten schloss (vgl. angef. Urteil, E. 1.2.12). Dies gilt umso mehr, als in einem sol- chen Untersuchungsbericht (und selbst bei einer morphologischen Analyse), neben den beschreibbaren Merkmalen der Gesichtsmorphologie, andere Merkmale und Indizien wie beispielsweise die Körpergrösse, die Augen-, Au- genbrauen- und Haarfarbe bzw. vorliegend deren Graustufen, das Alter oder der potentielle Täterkreis unbeachtet bleiben (U-act. 11.0.03, Ziff. 3.1; vgl. KG- act. 18, S. 5 unten). Auch wenn vorliegend die erkennbare Ähnlichkeit in Be-
Kantonsgericht Schwyz 17 zug auf die beschreibbaren Merkmale der Gesichtsmorphologie gemäss Un- tersuchungsbericht allein nicht ausreicht, um die Täterschaft der Beschuldig- ten bzw. ihre Identität mit der fahrzeuglenkenden Person festzustellen, kann sie nach dem Gesagten dennoch als Indiz für die Täterschaft gewertet wer- den.
d) Alsdann erwog die Vorinstanz, die Aussagen der Beschuldigten sowie des Zeugen und der Auskunftspersonen wären in die Beweiswürdigung ein- zubeziehen, doch hätten sich sowohl die Beschuldigte wie auch ihr Ehemann als Zeugen und ihre drei Töchter als Auskunftspersonen bei sämtlichen Ein- vernahmen auf ihre Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrechte berufen und die Aussage – mit Ausnahme zu ihren Personalien – vollumfänglich ver- weigert. Sie hätten allesamt darauf verzichtet, die Täterschaft der Beschuldig- ten zu bestreiten und Entlastendes vorzubringen. Ebenso wenig hätten sie vorgebracht, es könnte jemand anderes gefahren sein, das Fahrzeug werde von weiteren Personen benutzt usw. Dass die Beschuldigte nicht die Lenkerin gewesen sein wolle, ergebe sich einzig aus den Eingaben und Ausführungen ihrer Verteidigung, nicht jedoch aus Aussagen der Beschuldigten oder ande- ren Einvernahmen. Insofern vermöchten die Einvernahmen deshalb die Erwä- gungen zur Ähnlichkeit der Beschuldigten mit der Lenkerin auf dem Radarfoto nicht zu relativieren bzw. keinerlei Zweifel an den bisherigen Feststellungen hervorzurufen (zum Ganzen angef. Urteil, E. 1.2.8). aa) Die Beschuldigte bringt vor, die von der Vorinstanz zitierte Rechtspre- chung beziehe sich nur auf Sachverhalte, in denen die beschuldigte Person auch faktisch Halterin des Fahrzeugs gewesen sei. Die Beschuldigte sei je- doch nicht Halterin des geblitzten, sondern zweier komplett anderer Fahrzeu- ge. Es seien keine belastenden Momente vorhanden. Die Ehefrau des Fahr- zeughalters zu sein, reiche nicht aus, um sie zur Täterin zu machen. Dass sie nicht bestritten habe, das von ihrem Ehemann gehaltene Fahrzeug sei mit der erwähnten Geschwindigkeit am Tatort geblitzt worden und an der fraglichen
Kantonsgericht Schwyz 18 Stelle gelte eine signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, könne ihr nicht vorgeworfen werden. Nach der Argumentation der Vorinstanz könnte jedem Führerscheinbesitzer irgendeine Geschwindigkeitsübertretung angelas- tet werden, wenn auch nur der kleinste Konnex zwischen ihm und dem betrof- fenen Fahrzeug gegeben sei. Die Vorinstanz mache der Beschuldigten einen Vorwurf, den sie ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens nicht einmal dem Halter machen könnte. Sie deute die anerkannte Halterhaftung in eine Führer- scheinbesitzerhaftung um. Eine solche gebe es aber nicht, weshalb die Be- schuldigte auch keiner Mitwirkungspflicht nach SVG unterliege und ihr aus ihrem Schweigen keine derartigen Konsequenzen zugerechnet werden dürf- ten (zum Ganzen KG-act. 18/2, N 8 ff.). bb) Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (BGE 147 I 57, E. 5.1; 144 I 242, E. 1.2.1; je m.H.). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussage- verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207, E. 8.3.1 m.H.). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der be- schuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E. 2.6.1 m.H.). Demgegenüber ist es nicht ausgeschlossen, das Aussagever- halten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubezie- hen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweis- elemente vernünftigerweise erwartet werden darf (so jüngst BGer Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Febru- ar 2022, E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020, E. 7.8.1; je m.w.H.).
Kantonsgericht Schwyz 19 Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (BGer Urteile 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020, E. 2.3.3 m.w.H.). cc) Entgegen der Auffassung der Beschuldigten ist die zitierte Rechtspre- chung auch auf Fälle anwendbar, in denen die beschuldigte Person nicht zu- gleich Halterin des betroffenen Fahrzeugs ist, und diese beschränkt sich aus- serdem nicht bloss auf das Ordnungsbussenverfahren (vgl. BGer Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.1 und 1.3.1 f.). So wandte das Bundesgericht diese Grundsätze im soeben zitierten Urteil betreffend grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG auf einen Sachverhalt an, in dem die Mutter des Beschuldigten die Halterin des Fahrzeugs war, aber ver- schiedene Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten sprachen (nament- lich die Kontrollschildnummer, der Umstand, dass es sich um das Familienau- to handelte, der belegte Schulbesuch durch den Beschuldigten am Tattag), und kam zum Schluss, dass die Situation nach einer Erklärung seitens des Beschuldigten rief (BGer Urteil 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 1.1 und 1.3.2). Dass er dies unterlassen bzw. von sich aus – neben seinen Fami- lienmitgliedern – einen seiner Schulkollegen pauschal als möglichen Täter genannt habe, habe die Vorinstanz bundesrechtskonform in ihre Beweiswür- digung einbeziehen dürfen (ebd. E. 1.3.2). Das Bundesgericht wies die Be- schwerde des Beschuldigten ab. dd) Wie die Vorinstanz bereits festhielt, verweigerten die Beschuldigte sowie die übrigen einvernommenen Personen im vorinstanzlichen Verfahren sämtli- che Aussagen mit Ausnahme derjenigen zu ihren Personalien (U-act. 8.1.02 und 10.0.01 f.; Vi-act. 18, S. 2 ff.). An der Berufungsverhandlung beantwortete die Beschuldigte lediglich die Ergänzungsfragen der Verteidigung und gab
Kantonsgericht Schwyz 20 entsprechend zu Protokoll, sie sei bereits im Jahr 2020 Halterin zweier Fahr- zeuge gewesen, nämlich eines VW Passat, SZ zz, und eines Ford Fiesta, SZ ww (KG-act. 18, S. 7). Weitere Aussagen machte sie nicht. Halterin von zwei anderen Fahrzeugen zu sein, schliesst nicht aus, dass die Beschuldigte das Fahrzeug ihres Ehemanns zum Tatzeitpunkt lenkte. Sowohl die Beschuldigte als auch die übrigen einvernommenen Personen unterliessen es mithin, die Täterschaft der Beschuldigten zu bestreiten und entlastende Tatsachen vor- zubringen. Dass die Beschuldigte nicht die Lenkerin gewesen sein will, ergibt sich, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, lediglich aus den Ausführungen der Verteidigung. Doch auch diese bringt nicht konkret vor, eine andere Per- son sei zum Tatzeitpunkt gefahren oder benutze das Fahrzeug des Ehemanns der Beschuldigten zumindest gelegentlich. Vielmehr beschränkt sie sich dar- auf abstrakte und theoretische Möglichkeiten anderer Lenkerinnen aufzu- zählen (vgl. KG-act. 18/2, N 30 ff.). Aufgrund der Umstände, dass eine deutli- che Ähnlichkeit zwischen der Beschuldigten und der auf dem Radarfoto abge- bildeten Person besteht (siehe E. 4b/bb f.), der Untersuchungsbericht des Fo- rensischen Instituts Zürich weder die Ähnlichkeit noch die Täterschaft der Be- schuldigten ausschliesst (siehe E. 4c/bb), der Ehemann der Beschuldigten der Halter des betroffenen Fahrzeugs ist (aufgrund des Radarfotos allerdings nicht Täter sein kann) und neben ihnen keine weiteren Personen im gleichen Haus- halt bekannt sowie keine anderen als Lenker in Frage kommenden Personen mit einer entsprechenden Ähnlichkeit zur auf dem Radarfoto abgebildeten Person ersichtlich sind (siehe E. 4e/bb f.), und die Geschwindigkeitsüber- schreitung nicht weit vom Wohnort der Beschuldigten und ihres Ehemanns in G.________ verübt wurde, ruft die Situation nach einer zumindest plausiblen Erklärung der Beschuldigten. Da sie eine solche unterlässt bzw. nicht über theoretische Möglichkeiten hinaus konkret substanziiert, wer sonst gefahren sein soll, und sich weder die Beschuldigte noch eine der übrigen einvernom- menen weiblichen Personen auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist das Aussageverhalten der Beschuldigten bei der Gewichtung der belastenden
Kantonsgericht Schwyz 21 Elemente mitzuberücksichtigen und ebenfalls als Indiz für ihre Täterschaft zu werten.
e) Die Vorinstanz erwog ferner, eine Täterschaft der drei Töchter der Be- schuldigten und des Fahrzeughalters könne ausgeschlossen werden. Einer- seits zeige das Radarfoto eine Person mittleren Alters, keine junge Erwachse- ne. Andererseits hätten die drei Töchter der Beschuldigten, die allesamt zur Hauptverhandlung erschienen seien und damit eine unmittelbare optische Wahrnehmung ermöglicht hätten, lange blonde Haare, teilweise mit Stirnfran- sen, weshalb sie sich bereits dadurch von der Lenkerin auf dem Radarfoto unterscheiden würden. Zudem hätten sie auch mangels weiterer Ähnlichkeiten mit der Lenkerin auf dem Radarfoto zweifellos als Täterinnen ausgeschlossen werden können. So hätten sie andere Gesichtszüge, andere Augenbrauen und einige trügen Sehbrillen. Dafür, dass eine andere weibliche Person im Umfeld des Ehemanns der Beschuldigten als Lenkerin in Frage käme, lägen keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Diese theoretische Möglichkeit ins Feld zu führen, reiche nicht, um beim Gericht Zweifel hervorzurufen. Weitere im Haushalt der Beschuldigten und ihres Ehemanns lebende Personen seien nicht bekannt (zum Ganzen angef. Urteil, E. 1.2.9). aa) Hierzu führt die Beschuldigte aus, der fragliche Vorfall habe sich am
13. Juni 2020 um 22:48 Uhr ereignet, die Gerichtsverhandlung habe hingegen am 9. Februar 2022 stattgefunden. Ausserdem lägen die Radarfotos nur in Schwarz-Weiss vor. Frisuren, Haarfarben, Augenbrauenformen und Sehstär- ken könnten sich in einem Zeitraum von über eineinhalb Jahren mehrfach und massgeblich verändern. Das Alter einer Person anhand eines qualitativ schlechten Schwarz-Weiss-Fotos des Gesichts zu bestimmen, scheine eben- so fragwürdig. Wenn das Alter der Töchter diese als Täterinnen ausschliesse, hätte sie die Vorinstanz nicht als Auskunftspersonen, sondern als Zeuginnen vorgeladen, weil es schon vor der Verhandlung klar gewesen sei, dass die Töchter jünger seien als die Beschuldigte. Da sie dies nicht getan habe, sei
Kantonsgericht Schwyz 22 klar, dass die Vorinstanz eine junge Lenkerin nicht ausgeschlossen, sondern diese Begründung nur nachgeschoben habe. Ferner sei es nicht Aufgabe der Beschuldigten, potentielle Täterinnen zu nennen, und es könne gute Gründe geben, die Aussage zu verweigern und eine Person nicht zu nennen. Darüber hinaus bringt die Beschuldigte verschiedene Möglichkeiten von Lenkerinnen vor, die nicht ausgeschlossen werden könnten (KG-act. 18/2, N 30 ff.; KG- act. 18, S. 9, Einschub 8). bb) Die Vorinstanz hielt fest, dass die drei Töchter der Beschuldigten keine Ähnlichkeiten mit der Person auf dem Radarfoto aufweisen würden. So hätten sie insbesondere andere Gesichtszüge. Die Beschuldigte bringt nicht vor, dass dies nicht zutreffe oder dass ihre Töchter (bzw. zumindest eine von ih- nen) ähnliche Gesichtszüge wie die Person auf dem Radarfoto hätten oder andere Ähnlichkeiten aufweisen würden, und sie beruft sich in Bezug auf ihre Töchter auch nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. E. 4d/dd). Bereits aus diesem Grund lassen sich die Töchter als Täterinnen ausschliessen. Denn im Gegensatz zu ihnen können bei der Beschuldigten zahlreiche Ähn- lichkeiten zur Person auf dem Radarfoto, namentlich in Bezug auf die Ge- sichtszüge, festgestellt werden (siehe E. 4b/bb f.). Hinzu kommt, dass die drei Töchter gemäss Vorinstanz auch andere Augenbrauen sowie blonde Haare hätten, womit sie sich ebenfalls von der Person auf dem Radarfoto unter- scheiden. Dass das Radarfoto nur in Graustufe vorhanden ist, ändert daran nichts, da, wie bereits ausgeführt (E. 4b/bb), auch bei solchen Fotos zu er- kennen ist, ob eine Person hellere oder dunklere Haare hat. Blonde Haare würden weitaus heller erscheinen, als es die Haare der Person auf dem Rada- rfoto tun, insbesondere im Vergleich zur Graustufe der Hautpartien des Ge- sichts. Die Beschuldigte bestreitet weder, dass ihre Töchter blonde Haare, noch, dass sie andere Augenbrauen als die auf dem Radarfoto abgebildete Person hätten. Sie bringt zwar vor, Haarfarben und Augenbrauenformen könn- ten sich in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren ändern, doch behauptet sie nicht, ihre Töchter (oder zumindest eine von ihnen) hätten zum Tatzeitpunkt
Kantonsgericht Schwyz 23 eine ähnliche Haarfarbe oder Augenbrauenform gehabt wie die Person auf dem Radarfoto oder dass überhaupt eine von ihren Töchtern schon einmal ihre Haarfarbe oder ihre Augenbrauenform geändert habe. Diesbezügliche Hinweise sind denn auch nicht ersichtlich. Die Einwände der Beschuldigten bleiben mithin auch in diesem Punkt theoretisch-abstrakt. Des Weiteren lebten die drei Töchter der Beschuldigten bereits zum Tatzeitpunkt nicht mehr im Haushalt ihrer Eltern (U-act. 8.1.01, S. 2; angef. Urteil, E. 1.2.12), was die Be- schuldigte nicht bestreitet. Dass sie überhaupt Zugriff auf das Fahrzeug ihres Vaters hätten oder dieses zumindest gelegentlich nutzen würden, brachten sie weder selbst vor noch behauptet dies die Beschuldigte, womit auch dies bloss eine theoretische Möglichkeit bleibt (vgl. auch E. 4d/dd). In Anbetracht all des- sen schliesst auch die Berufungsinstanz die Töchter ohne unüberwindliche Zweifel als Täterinnen aus. Dass die Töchter im Gegensatz zur Person auf dem Radarfoto teilweise Stirnfransen und Sehbrillen an der Hauptverhandlung getragen hätten, wie die Vorinstanz festhielt, ist mithin für deren Ausschluss als Täterinnen nicht von hinreichender Relevanz. Dasselbe gilt für die von der Beschuldigten aufgeworfene Frage, ob anhand des Radarfotos eine junge Lenkerin als Täterin ausgeschlossen werden könne. Dennoch ist festzuhalten, dass die auf dem Radarfoto abgebildete Person aufgrund ihrer Gesichtszüge eher einer Person mittleren Alters gleicht (siehe E. 4b/bb) sowie dass neben den Töchtern keine konkreten Hinweise auf andere junge Erwachsene als potentielle Lenkerinnen vorhanden sind und die Beschuldigte auch keine sol- chen substanziiert vorbringt (vgl. E. 4d/dd). cc) Darüber hinaus konnte sich die Berufungsinstanz einen persönlichen Eindruck vom Fahrzeughalter und Ehemann der Beschuldigten machen, weil er ebenfalls an der Berufungsverhandlung anwesend war (KG-act. 18, S. 11). Dieser weist keinerlei Ähnlichkeiten mit der Person auf dem Radarfoto auf und ist daher als Täter auszuschliessen, wovon auch die Beschuldigte ausgeht (vgl. KG-act. 18, S. 11). Andere im Haushalt der Beschuldigten und ihres Ehemanns lebende Personen sind weder ersichtlich noch führt die Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 24 digte solche an (vgl. U-act. 8.1.01, S. 2; vgl. angef. Urteil, E. 1.2.9). Anhalts- punkte dafür, dass eine andere Person – die ausserdem eine entsprechende Ähnlichkeit zur Person auf dem Radarfoto aufweisen müsste wie die Beschul- digte – als Lenker in Frage komme, liegen ebenso wenig vor. Die Beschuldig- te behauptet zwar, es gebe diverse Möglichkeiten von Lenkerinnen, die nicht ausgeschlossen werden könnten, doch beschränkt sie sich auf theoretische Möglichkeiten, ohne diese näher zu erklären und zu substanziieren (siehe E. 4d/dd). Damit vermag sie bei der Berufungsinstanz keinerlei Zweifel, ge- schweige denn unüberwindliche Zweifel hervorzurufen.
f) Sodann beanstandet die Beschuldigte die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Wahrnehmung der im Polizeirapport erwähnten Polizisten (vgl. angef. Urteil, E. 1.2.11). Die Vorinstanz behaupte zwar, diese sei für die Beweiswürdigung nicht von Relevanz und auf die Frage der Verwertbarkeit müsse nicht weiter eingegangen werden, doch halte sie fest, die Mitarbeiter des Polizeipostens M.________ hätten die Beschuldigte mit hoher Wahr- scheinlichkeit als jene Person identifiziert, die auf dem Radarfoto zu sehen sei (KG-act. 18/2, N 7). In der besagten Erwägung des angefochtenen Urteils gab die Vorinstanz le- diglich wieder, was die Polizei im Rapport festhielt und erwähnte ausdrücklich, dass die Beschuldigte die Verwertbarkeit dieser Ausführungen bemängle. Ab- schliessend erwog die Vorinstanz, dass die Frage, ob die Beschuldigte die Lenkerin auf dem Radarfoto sei, bereits gestützt auf die vorangehenden Er- wägungen im vorinstanzlichen Urteil zweifellos zu bejahen sei, die Wahrneh- mung der im Polizeirapport erwähnten Polizisten mithin für die Beweiswürdi- gung nicht von Relevanz sei und auf die Frage der Verwertbarkeit nicht weiter eingegangen werden müsse. Die Vorinstanz stellte somit nicht auf die Wahr- nehmung der besagten Polizisten ab. Auf deren Verwertbarkeit einzugehen, erübrigte sich somit. Da sich auch die Berufungsinstanz nicht auf die bean- standeten Wahrnehmungen der Polizisten stützt, erübrigt sich ebenso die von
Kantonsgericht Schwyz 25 der Beschuldigten im Berufungsverfahren erstmals beantragte Befragung der Polizisten (vgl. KG-act. 18/1).
g) Zusammenfassend sprechen zahlreiche Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten: Zunächst besteht eine deutliche Ähnlichkeit zwischen der auf dem Radarfoto abgebildeten Person und der Beschuldigten (E. 4b/bb f.). We- der die Vorinstanz noch die Berufungsinstanz oder das Forensische Institut Zürich stellten die Identität ausschliessende Merkmale zwischen der Beschul- digten und der Person auf dem Radarfoto fest (E. 4c/bb). Ferner ist der Ehe- mann der Beschuldigten, mit dem sie im gleichen Haushalt lebt und der selbst als Lenker ausser Betracht fällt, Halter des Fahrzeugs und die Geschwindig- keitsüberschreitung wurde in der Nähe ihres Wohnorts in Arth begangen (E. 4a, 4d/dd und 4e/cc). Die gemeinsamen Töchter lebten zum Tatzeitpunkt nicht mehr im gleichen Haushalt und können als Täterinnen mangels Ähnlich- keiten zur Person auf dem Radarfoto ausgeschlossen werden (E. 4e/bb). An- haltspunkte, dass andere Personen mit der Beschuldigten und ihrem Ehe- mann im gleichen Haushalt leben würde oder Zugriff auf das Fahrzeug des Ehemanns hätte, liegen keine vor (E. 4d/dd und 4e/bb f.). Sämtliche einver- nommenen weiblichen Personen und insbesondere die Beschuldigte verwei- gerten die Aussage und beriefen sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungs- recht, obwohl die Indizienlage nach einer Erklärung ruft (E. 4d/dd). Entlasten- de Indizien oder konkrete Hinweise auf eine andere Täterschaft, die zudem eine entsprechende Ähnlichkeit zur Person auf dem Radarfoto aufweisen müsste wie die Beschuldigte, sind nicht vorhanden (E. 4d/dd und 4e/bb f.). In Anbetracht all dessen gelangt die Berufungsinstanz ohne Zweifel zur Über- zeugung, dass die Beschuldigte am 13. Juni 2020, ca. 22:48 Uhr, in Arth, Zu- gerstrasse 100, Fahrtrichtung Walchwil, den Personenwagen der Marke Mer- cedes-Benz mit den Kontrollschildern SZ xx bei einer signalisierten Ge- schwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h bzw. unter Abzug der Toleranz von 5 km/h mit einer strafbaren Geschwindigkeitsüber- schreitung von 26 km/h lenkte.
Kantonsgericht Schwyz 26
5. a) Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV). Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Diesen Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Krite- rium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Ver- wirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer kon- kreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508, E. 1.3; BGer Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021, E. 3.2.1; je m.H.). Subjek- tiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverlet- zung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93, E. 3.1; 131 IV 133, E. 3.2; BGer Urteile 6B_231/2022 vom 1. Juni 2022, E. 3.1; 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022, E. 1.4.2; je m.w.H.). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkre- ten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit inner- orts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508, E. 1.3; 132 II 234, E. 3.1 f.; je m.H.). Dies gilt auch bei atypischen Innerortsstrecken. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Um- stände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erschei- nen lassen. Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-,
Kantonsgericht Schwyz 27 Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (siehe etwa Urteile 6B_236/2022 vom 5. Sep- tember 2022, E. 2.1; 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022, E. 1.3.1; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021, E. 3.2.1; je m.w.H.).
b) Zur rechtlichen Würdigung äusserte sich die Beschuldigte nicht (vgl. angef. Urteil, E. 1.3.2; vgl. KG-act. 18). Sie überschritt die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (nach Abzug der Toleranz von 5 km/h) um 26 km/h, mithin um mehr als die Hälfte. Die Zugerstrasse 100 in Arth ist als Innerortsstrecke erkennbar, insbesondere für die Beschuldigte aufgrund ihrer Ortskenntnisse, da sie in der Nähe des Tatorts wohnt. So sind der Stras- se entlang nicht nur Wohnhäuser zu sehen, sondern es münden darüber hin- aus am Begehungsort zwei Strassen in diese ein (Zugerstrasse und Hünen- bergweg), welche direkt zu einem Wohnviertel bzw. weiteren Wohnhäusern führen. Hinzu kommt, dass sich unmittelbar am Begehungsort eine Bushalte- stelle befindet, was auch auf dem Radarfoto zu erkennen ist (U-act. 8.1.04). Weder Personen, welche die Strasse überqueren, um zur Bushaltestelle zu kommen, noch Personen, die von den einmündenden Strassen in die Haupt- strasse einbiegen, müssen damit rechnen, dass ein Fahrzeug mit einer derart übersetzten Geschwindigkeit herannaht (vgl. BGE 120 IV 252, E. 2d/aa). Da- rüber hinaus ergibt sich aus dem Tatzeitpunkt und ist auf dem Radarfoto er- sichtlich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nachts und somit bei ein- geschränkten Licht- sowie Sichtverhältnissen erfolgte und die Beschuldigte sich unter Berücksichtigung der Fahrtrichtung über die Anklage hinaus auf der Gegenfahrbahn befand, was den Schluss zulässt, dass sie gerade ein Über- holmanöver im Bereich der Bushaltestelle vollzog (vgl. U-act. 8.1.04). In Anbe- tracht dieser Umstände und der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sowie angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung missachtete die Beschuldigte eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise und gefährdete die Verkehrssicherheit anderer ernsthaft. Dabei handelte sie zu- mindest eventualvorsätzlich, da sie trotz ihrer Ortskenntnisse und der geschil-
Kantonsgericht Schwyz 28 derten Gegebenheiten, namentlich der Innerortsstrecke und der eingeschränk- ten Licht- und Sichtverhältnisse, zu einem Überholmanöver ansetzte und die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als die Hälfte überschritt. Entlas- tende Umstände sind weder ersichtlich noch bringt die Beschuldigte oder ihre Verteidigung solche vor. Dementsprechend ist die Beschuldigte der vorsätzli- chen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen.
6. Eine grobe Verkehrsregelverletzung wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Zur Strafzumessung äusserte sich die Beschuldigte oder ihre Verteidigung nicht (KG-act. 18, S. 9 unten; angef. Urteil, E. 1.2).
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei der Wahl der Sanktionsart neben dem Verschulden des Täters die Angemessenheit und Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Frei- heit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafen
Kantonsgericht Schwyz 29 sind weniger eingriffsintensive Sanktionen als Freiheitsstrafen und gelten so- mit als mildere Strafen (BGE 147 IV 241 = Pra 111 Nr. 17, E. 3.2 und 4.3.2, m.w.H.; 134 IV 97, E. 4.2 und 4.2.2, m.w.H.). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (U-act. 1.1.01). Zudem lebt sie in geregelten Verhältnissen und ist gemäss ihrer aktuellsten definitiven Veranla- gungsverfügung unselbständig erwerbstätig (KG-act. 14 und 14/1). Es ist da- her davon auszugehen, dass eine Geldstrafe ausreichen wird, um sie von wei- teren Straftaten abzuhalten. Eine Geldstrafe erscheint denn auch in Anbe- tracht der Umstände und des Verschuldens der Beschuldigten angemessen und es besteht kein Anlass, nicht auf eine solche zu erkennen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bei wie vorliegend nicht zulasten der Beschuldigten ergriffenem Rechtsmittel (Art. 391 Abs. 2 StPO) könnte ohnehin nicht auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
b) Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindes- tens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Ein Tagessatz be- trägt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Famili- en- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). aa) In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als die Hälfte auf ei- ner Innerortsstrecke überschritt, auf der sich direkt am Begehungsort eine
Kantonsgericht Schwyz 30 Bushaltestelle und in dessen unmittelbarer Nähe zwei von Wohnhäusern bzw. von einem Wohnviertel aus einmündende Strassen befanden (vgl. E. 5b). Dies tat sie ausserdem nachts, mithin bei schlechten Licht- und Sichtverhältnissen und vollzog dabei gerade ein Überholmanöver im Bereich der Bushaltestelle, zumal sie sich auf dem Radarfoto unter Berücksichtigung der Fahrtrichtung auf der Gegenfahrbahn befand (vgl. E. 5b). Die dadurch hervorgerufene Gefahr und mithin die objektive Tatschwere im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG kann daher nicht mehr als leicht bezeichnet werden, doch ist der Beschuldigten zu Gute zu halten, dass die Gefahr nur eine abstrakte blieb. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich handelte und mangels ersichtlicher Gründe für die Ge- schwindigkeitsüberschreitung sowie insbesondere aufgrund ihrer Ortskennt- nisse die Gefährdung hätte vermeiden können. Angesichts, dass für die Erfül- lung von Art. 90 Abs. 2 SVG bereits grobe Fahrlässigkeit genügt, kann mithin auch das subjektive Tatverschulden nicht mehr als bloss gering qualifiziert werden. In Bezug auf die Täterkomponenten ist festzuhalten, dass die Be- schuldigte in geregelten Verhältnissen lebt und sich seit der Tat wohl verhielt. Sie weist keine Vorstrafen und einen guten automobilistischen Leumund auf. Ihre Beweggründe oder Ziele bezüglich der Tat bleiben unklar, da sie keine Aussagen machte und sich auch die Verteidigung dazu nicht äusserte. Sie zeigte denn auch keine Einsicht und Reue. Die Täterkomponenten sind insge- samt neutral zu werten. In Anbetracht all dessen wiegt das Verschulden der Beschuldigten den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien und des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es bei der bereits von der Vorinstanz insgesamt ausgesprochenen, dem Verschulden angemesse- nen Geldstrafe von 25 Tagessätzen. bb) Für die Festsetzung der Tagessatzhöhe stellte die Vorinstanz auf die damals aktuellste der Steuerverwaltung vorliegende Steuerveranlagung aus dem Jahr 2019 und dem darin genannten jährlichen Nettoeinkommen der Be-
Kantonsgericht Schwyz 31 schuldigten von Fr. 76’041.00 ab. Sie erachtete die Angabe der Beschuldig- ten, sie sei Hausfrau, als unglaubwürdig und setzte die Tagessatzhöhe letzt- lich auf Fr. 160.00 fest (angef. Urteil, E. 1.7). Nachdem die Beschuldigte we- der Angaben zu ihrem Einkommen machte noch diesbezügliche Belege ein- reichte und ihr auch in der aktuellsten der Steuerverwaltung vorliegenden de- finitiven Steuerveranlagung aus dem Jahr 2020 ein Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet wird (KG-act. 14 und 14/1), ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Angabe, die Beschuldigte sei Hausfrau, nicht glaubhaft ist. Gemäss definitiver Steuerveranlagung 2020 betrug der Jahresnettolohn der Beschuldigten Fr. 78’729.00, was monatlich Fr. 6’560.75 ergibt. Ihr Einkommen erhöhte sich mithin im Vergleich zum Vorjahr, weshalb es sich rechtfertigt, auch die Tagessatzhöhe anzupassen. Ausgehend vom monatlichen Nettolohn von Fr. 6’560.75 ist ein Abzug von 20 % zu machen für Steuern, Krankenkasse etc. Unterstützungspflichten hat die Beschuldigte kei- ne, nachdem die Töchter volljährig und erwerbstätig sind und ihr Ehemann ein eigenes Einkommen generiert (vgl. angef Urteil, E. 1.7) Ferner verfügt sie über kein derart hohes Vermögen oder Schulden, deren Umfang eine Berücksichti- gung rechtfertigen würde. Die Tagessatzhöhe ist deshalb auf abgerundet Fr. 170.00 festzusetzen. Da sich dies auf die Steuerveranlagung 2020 stützt, die der Vorinstanz nicht vorliegen konnte, verstösst die Erhöhung der Tages- satzhöhe nicht gegen das Verschlechterungsverbot (vgl. Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGE 144 IV 198, E. 5).
7. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten für die Geldstrafe den be- dingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (angef. Urteil, Dispo- sitivziffer 3a). Die Beschuldigte äussert sich hierzu nicht (vgl. KG-act. 18) und aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) erübrigen sich weitere Ausführungen dazu und es kann auf die entsprechen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angef. Urteil, E. 2.1 ff.; vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Kantonsgericht Schwyz 32
8. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Die Verbindungsbusse trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Der schuldigen Person soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihr den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145, E. 2.2; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1). Die bedingte Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein. Die Verbindungsbusse darf also zu keiner Straferhöhung führen und ihr soll gegenüber der bedingten Strafe nur untergeordnete Bedeutung zukommen. Die Obergrenze beträgt grundsätzlich einen Fünftel (BGE 146 IV 145, E. 2.2 m.H.).
a) Die Vorinstanz reduzierte die dem Verschulden angemessene Geldstra- fe von 25 Tagessätzen um fünf Tagessätze und sprach eine Verbindungsbus- se von Fr. 800.00 aus, mit der die abgezogenen fünf Tagessätze abgegolten würden (angef. Urteil, E. 3.2). Auch die Berufungsinstanz erachtet die Redu- zierung der Geldstrafe um fünf Tagessätze in Verbindung mit einer entspre- chenden Busse als angemessen, um der Beschuldigten aus spezial- und ge- neralpräventiven Überlegungen einen sogenannten Denkzettel zu verpassen, damit sie sich der von ihr hervorgerufenen Gefahr für andere Verkehrsteil- nehmer durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst wird. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleibt es je- doch trotz Erhöhung der Tagessatzhöhe bei einer Verbindungsbusse von Fr. 800.00. Die Strafe beläuft sich daher auf eine Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu je Fr. 170.00 und auf eine Verbindungsbusse von Fr. 800.00.
b) Für die Berechnung der Ersatzfreiheitsstrafe ist die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungs- busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens ei- nen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden, also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt. (BGE 134 IV 60, E. 7.3.3). Da sich
Kantonsgericht Schwyz 33 die Tagessatzhöhe nur insignifikant um Fr. 10.00 von Fr. 160.00 auf Fr. 170.00 erhöht, rechtfertigt sich weiterhin die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage festzusetzen.
9. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und das angefochtene Urteil mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 bezüglich Tagessatzhöhe zu bestätigen. Ausgangsgemäss bleibt es bei der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung. Der unterliegenden Beschuldigten sind ausserdem ohne Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO) die Kosten des Beru- fungsverfahrens (inkl. Kosten für die Anklagevertretung von Fr. 800.00 [KG- act. 18/5] sowie der Entschädigung für den Sachverständigen von Fr. 570.00, [KG-act. 21]) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StGB);-
Kantonsgericht Schwyz 34 erkannt: In Abweisung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Schwyz vom 9. Februar 2022 mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 bestätigt und im Sinne von Art. 408 StPO wie folgt verkündet:
1. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchst- geschwindigkeit nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV.
2. Für das Vergehen gemäss Ziff. 1 wird die Beschuldigte bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 170.00 und einer Verbindungs- busse von Fr. 800.00.
3. a) Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB auf- geschoben. Die Probezeit wird auf 2 Jahre bestimmt (Art. 44 Abs. 1 StGB).
b) Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbin- dungsbusse wird auf 5 Tage festgesetzt (Art. 106 StGB).
4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2’000.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2’710.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen); trägt die Beschuldigte (Art. 426 Abs. 1 StPO). Rechnung und Inkasso erfolgen durch das Amt für Justizvollzug nach Eintritt der Rechtskraft.
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5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4’570.00 (inkl. Kosten für die Anklagevertretung von Fr. 800.00 sowie der Entschädigung für den Sachverständigen von Fr. 570.00) werden der Beschuldigten auferlegt.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
7. Zufertigung an Rechtsanwältin B.________ (2/R), die Staatsanwalt- schaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten), das Amt für Justizvollzug (1/R, in- kl. Dispositivkopie des angefochtenen Entscheids zum Inkasso und Voll- zug), das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (1/R), elektronisch an die KOST (Strafregister) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der a.o. Gerichtsschreiber Versand 30. März 2023 kau